Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen der Firma PROKLIN Klempner- und Installationsbetrieb GmbH für Kauf-, Werk und Werklieferverträge
– Fr.-Naumann-Straße 2 · 08209 Auerbach –
im Folgenden PROKLIN genannt.
1. Geltung der Bedingungen
Den Verträgen mit der Firma PROKLIN liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zu Grunde. Abweichungen
müssen von der Firma PROKLIN ausdrücklich schriftlich vereinbart und bestätigt sein. Andere
Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn die Firma PROKLIN ihnen nicht widerspricht und der
Vertrag durchgeführt wird. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie keine schriftlich erklärte Bindefrist
enthalten.
Bestellungen werden für die Firma PROKLIN verbindlich durch die Bestätigung oder Übersendung der Erzeugnisse
oder Erbringung der Leistungen. Nebenabreden oder Änderungen gelten nur bei schriftlicher
Bestätigung durch die Firma PROKLIN. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der Firma
PROKLIN oder, falls eine solche nicht vorliegt, deren Angebot maßgebend. Gewichts- oder Maßangaben
in Angebotsunterlagen der Firma PROKLIN (z. B. Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur
annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als
verbindlich bezeichnet werden.
Das Alleineigentum und das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Arbeitsblättern
etc. bleiben bei der Firma PROKLIN und dürfen Dritten ohne unser Einverständnis auch nicht ansatzweise
zugänglich gemacht werden.
Sämtliche Nebenarbeiten (Mauer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten)
sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt
sind. Falls Sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie besonders zu vergüten. Ebenfalls
sind Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt
werden, gesondert zu vergüten.
2. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlagen
erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber
auch die dadurch entstandenen Kosten.
3. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich ausschließlich Transport, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme. Für vom
Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Wird die Montage aus Gründen, die die Firma PROKLIN nicht
zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
Der Auftrag wird aufgrund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Preisen abgerechnet, wenn nicht ein
Pauschalpreis vereinbart ist. Die Firma PROKLIN ist zur Entgegennahme von Wechseln und Schecks nicht
verpflichtet. Etwaige durch die Annahme eines Wechsels oder Schecks entstehenden Spesen oder Unkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Rechnungen der Firma PROKLIN gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber diesen nicht innerhalb
von 14 Tagen, nach Rechnungsdatum, schriftlich widerspricht. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen,
soweit nicht anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar.
Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme
spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an die Firma PROKLIN zu leisten. Nach Ablauf
der 14-Tagesfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen. Die Firma PROKLIN ist berechtigt, je nach Umfang des Projektes entsprechend
dem Lieferungs- und Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen zu verlangen.
Diese sind jeweils spätestens 10 Tage, nachdem der jeweilige vereinbarte Leistungsstand erreicht wurde,
zur Zahlung fällig.
Sofern die Firma PROKLIN im Einzelfall Skonto gewährt, ist dieser Betrag bei der Zahlung abzugsfähig,
sofern die vertragsgemäß gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden
Frist vollständig bezahlt wird. Die vereinbarte Skontierungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung
beim Auftraggeber. Bargeld muss innerhalb der Skontierungsfrist bei der Firma PROKLIN eingegangen
sein. Ausreichend ist ebenfalls eine Gutschrift des überwiesenen Betrages auf unserem Konto innerhalb
der Frist.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Firma PROKLIN
berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle offenen Rechnungsbeträge
sofort zu fordern.
Vor Bezahlung der fälligen Forderungen ist die Firma PROKLIN zur weiteren Leistung aus einem laufenden
Vertrag nicht verpflichtet. Die Zurückhaltung fälliger Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen
durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche von
der Firma PROKLIN anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist
werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, dem Auftraggeber Verzugszinsen berechnet.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften,
an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen
8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Firma PROKLIN behält sich das Eigentums- und Verfügungsrecht am Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine, der Firma PROKLIN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten. Beeinträchtigt der Auftraggeber
die vorgenannten Rechte der Firma PROKLIN, so ist er dieser gegenüber zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände
mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen
Gegenstand an die Firma PROKLIN, und zwar in Höhe der Forderung der Firma PROKLIN.
5. Montage
Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die
Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Firma PROKLIN vor Beginn ihrer
Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit
in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und
sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Feuerlöschmaterial) zu treffen. Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schäden, die
nicht in der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen; es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit der Firma PROKLIN zurückzuführen sind.
Soll bei besonders ungünstiger Witterung gearbeitet werden, so ist es die Sache des Auftraggebers, die
Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
Wird die Firma PROKLIN mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag)
und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden
oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten der Firma PROKLIN zu erstatten, sofern nicht die
Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich der Firma PROKLIN fällt.
6. Abnahme und Gefahrenübergang
Die Firma PROKLIN trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Wird jedoch das Werk bzw. die Anlage
vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare und vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten
Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage bzw. des Werkes, wenn er die Abnahme
verzögert oder wenn er die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen
wird und wenn die Firma PROKLIN die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die
Obhut des Auftraggebers übergibt. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch,
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser
Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt
hat. Besonders abzunehmen sind, auf Verlangen, in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die
Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden
des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach der Anzeige der Fertigstellung
als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis
der Firma PROKLIN erfolgen.
7. Gewährleistung
Die Firma PROKLIN gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch
den Auftraggeber. Die verkürzte Frist von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben
ist, z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung
der Firma PROKLIN, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung
für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Firma PROKLIN, ihres
gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jedwede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat,
nicht widerlegt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen des Auftragnehmers
und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden
absichern sollen.
Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe
Farbabweichungen, beispielsweise bei Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien,
gelten als vertragsgemäß.
8. Rücktritt vom Vertrag
Nimmt der Auftraggeber von der Realisierung des Vertrages, nach erfolgter Auftragsbestätigung durch
die Firma PROKLIN, Abstand, so hat der Auftraggeber die der Firma PROKLIN entstandenen Kosten für
die Vorbereitung und Beschaffung bzw. mindestens 20 % des Auftragswertes an die Firma PROKLIN zu
bezahlen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Auftragnehmer, speziell für den bestätigten Auftrag bereitgestellte
Materialien und Gegenstände, abzunehmen und zu bezahlen.
9. Sonstige Vereinbarungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Auerbach, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind
oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
ist.
Fassung vom 01.11.2022